Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Verkäufe der Industriehof Scherenbostel Heinrich Rodenbostel GmbH
(Stand: August 2026)
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Industriehof Scherenbostel Heinrich Rodenbostel GmbH (im Folgenden „Verkäufer“), die über den Webshop des Verkäufers auf www.industriehof.com, Telefon, E-Mail oder über ein zwischen den Parteien vereinbartes EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) getätigt werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern bei Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern werden Verträge nicht geschlossen.
(4) Der Verkäufer stellt dem Auftraggeber diese AGB in der jeweiligen Verhandlungssprache zur Verfügung. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung zur Auslegung heranzuziehen.
(5) Das Geschäft des Verkäufers ist auf den Vertrieb von Verschleißteilen, Ersatzteilen und Bauteilen für Landtechnik, Kommunaltechnik und Weintechnik sowie auf kundenspezifische Sonderanfertigungen ausgerichtet. Der Auftraggeber ist branchenkundig und mit den produkttypischen Eigenschaften, insbesondere dem Verschleißcharakter der Liefergegenstände, vertraut.
§ 2 Vertragsschluss, Zugang über Webshop und EDI
(1) Die Darstellungen der Waren im Webshop sowie in Katalogen, Prospekten und sonstigen Medien beinhalten keine bindenden Angebote, sondern lediglich Aufforderungen an den Auftraggeber, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.
(2) Die Bestellung von Waren ist über mehrere Zugangswege möglich:
a) Webshop-Bestellung: Die Bestellung über den Webshop setzt eine vorherige Registrierung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber hat bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und den Nachweis seiner Unternehmereigenschaft zu erbringen. Nach Auswahl der gewünschten Produkte und Eingabe in das Bestellformular gibt der Auftraggeber durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot ab.
b) EDI-Bestellung: Die Bestellung über ein EDI-Verfahren setzt eine zwischen den Parteien gesondert geschlossene EDI-Vereinbarung voraus, in der die technischen Standards, Kommunikationsprotokolle, Datenformate, Authentifizierungsanforderungen und Sicherheitsanforderungen sowie die jeweiligen Ansprechpartner geregelt werden. Eine über das EDI-System übermittelte Bestellung gilt mit Eingang im EDI-System des Verkäufers als verbindliches Angebot. Die Parteien erkennen die im EDI-Verfahren übermittelten Daten als rechtsverbindlich an. Jede Partei trägt die Kosten der eigenen EDI-Infrastruktur selbst.
c) Bestellung per E-Mail: Der Auftraggeber kann Bestellungen auch per E-Mail an die vom Verkäufer hierfür bekannt gegebene E-Mail-Adresse (info[at]industriehof.com oder eine vom Verkäufer im Einzelfall mitgeteilte Adresse) abgeben. Eine per E-Mail übermittelte Bestellung gilt mit Zugang beim Verkäufer als verbindliches Angebot. Die Bestellung muss alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere Artikelnummer und/oder eindeutige Produktbezeichnung, Menge, Lieferanschrift und gegebenenfalls Wunschliefertermin. Bestellungen, die unter der im Rahmen der Neukundenfreischaltung hinterlegten E-Mail-Adresse des Auftraggebers oder einer dem Auftraggeber zurechenbaren E-Mail-Adresse eingehen, werden dem Auftraggeber zugerechnet. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass nur vertretungsberechtigte Personen Bestellungen in seinem Namen versenden.
(d) Telefonische Bestellung: Der Auftraggeber kann Bestellungen auch telefonisch unter der vom Verkäufer bekannt gegebenen Rufnummer (+49 (0)5130 - 60 72 0 oder einer im Einzelfall mitgeteilten Durchwahl) abgeben. Eine telefonisch übermittelte Bestellung gilt mit dem Telefonat als verbindliches Angebot des Auftraggebers. Zur Vermeidung von Übermittlungsfehlern wird der Verkäufer dem Auftraggeber die telefonisch aufgenommene Bestellung im Anschluss in Textform (insbesondere per E-Mail) zur Bestätigung übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt der Bestätigung unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen binnen einer Woche nach Zugang in Textform anzuzeigen, § 2 Abs. 4 sowie die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten entsprechend. Telefonisch erteilte Nebenabreden, Zusagen oder Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Verkäufer.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten zum Webshop sowie die im Rahmen der Neukundenfreischaltung hinterlegten Kommunikationsdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und nur autorisierten Personen zugänglich zu machen. Bestellungen, die unter Verwendung der Zugangsdaten oder über die hinterlegten Kommunikationskanäle des Auftraggebers erfolgen, werden diesem zugerechnet, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Bestellung nicht durch ihn oder einen ihm zurechenbaren Dritten veranlasst wurde. Bei Verdacht auf Missbrauch hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
(4) Ungeachtet einer vorherigen Eingangsbestätigung gilt das Angebot erst dann als angenommen, wenn der Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber, sei es per E-Mail, per EDI-Nachricht oder in sonstiger Textform, die Annahme ausdrücklich erklärt oder die Ware abgesendet hat.
(5) Nach Annahme des Angebots übermittelt der Verkäufer dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung. Diese gibt den Inhalt des vereinbarten Vertrages vollumfänglich und verbindlich wieder.
(6) Die Bestellung, Eingangsbestätigung, Auftragsbestätigung sowie sämtliche weitere Korrespondenz werden vom Verkäufer unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben elektronisch aufgezeichnet.
(7) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig.
(8) Der Verkäufer behält sich das geistige Eigentum an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen vor.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang und Lieferungsumfang. Mehrleistungen oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die Bezahlung erfolgt nach Wahl des Verkäufers per Vorkasse, Rechnung, SEPA-Lastschriftverfahren oder über die im Webshop angebotenen weiteren Zahlungsdienstleister. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten, insbesondere den Kauf auf Rechnung, ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig zu machen.
(3) Sofern die Parteien im Einzelfall von einer Umsatzsteuerfreiheit oder einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen und sich später, etwa durch eine steuerliche Außenprüfung, herausstellt, dass der Verkäufer Umsatzsteuer schuldet, so ist er zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Auftraggeber gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.
(4) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers, jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts. Eine Anpassung der Listenpreise erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem sich die Selbstkosten des Verkäufers, insbesondere für Material, Energie, Personal sowie Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, seit Vertragsschluss verändert haben. Sinken die genannten Kostenpositionen, ist der Verkäufer in gleicher Weise zur Senkung der Listenpreise verpflichtet. Der Verkäufer teilt dem Auftraggeber eine Preisänderung in Textform mit. Erhöht sich der Preis im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als zehn Prozent, ist der Auftraggeber berechtigt, durch Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Die Kosten für Verpackung und Transport der Ware trägt der Auftraggeber. Diese werden gesondert berechnet.
(6) Für Bestellungen bis 25,00 EURO Warenwert berechnet der Verkäufer einen Kleinmengenzuschlag von 5,00 EURO.
(7) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen, der Verzugspauschale sowie weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(8) Bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer dem Auftraggeber pauschal 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, ausgenommen Frachtkosten und Versandkosten.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(10) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(11) Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Der Versand der bestellten Ware erfolgt nach vollständigem Eingang der Zahlung. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(12) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer ohne dessen Zustimmung in Textform an Dritte abzutreten. Die gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit von Abtretungen bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Wedemark-Scherenbostel auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern keine abweichende Lieferklausel ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform zwischen Auftraggeber und Verkäufer. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die vom Verkäufer auf seiner Website beworbene besonders schnelle Verfügbarkeit aufgrund eines großen Lagerbestands stellt keine verbindliche Lieferzusage im Einzelfall dar Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Lieferfristen und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Cyberangriffe oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(7) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen wie Versand oder Installation übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruchschäden, Transportschäden, Feuerschäden und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 5a Rücknahme von Verpackungen
(1) Der Gewerbliche Käufer trägt die Kosten der Entsorgung der Verpackung nach § 39 Abs.1 Satz 1 VerpackDG
(2) Die Parteien vereinbaren nach § 39 Abs. 1 Satz 5 VerpackDG als Ort der Rückgabe abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG den Betriebsstandort des Verkäufers, INDUSTRIEHOF SCHERENBOSTEL, Heinrich Rodenbostel GmbH, Im Winkel 5 -D- 30900 Wedemark. Sofern der gewerbliche Käufer vom Verkäufer die Rücknahme der Verpackungen verlangt und der Verkäufer gemäß § 39 VerpackDG zur Rücknahme verpflichtet ist, ist der gewerbliche Käufer verpflichtet, die Kosten des Rücktransportes der Verpackung zum vorgenannten Rückgabeort zu tragen. Der Rückgabeort dient der Bündelung der Rücknahmemengen und damit der Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung.
(3) Für die Einhaltung der beim Transport zu beachtenden Vorschriften, beispielweise gefahrgutrechtlicher Vorschriften, ist der gewerbliche Käufer verantwortlich.
(4) Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Der Verkäufer weist den Käufer hiermit auf die Möglichkeit der Rückgabe gebrauchter, restentleerter Verpackungen nach Absatz 2 und deren Zweck hin, nämlich die Zuführung zu einer Wiederverwendung oder hochwertigen Verwertung.
(6) Verpackungen, die einer gesonderten Pfand- oder Tauschvereinbarung unterliegen, insbesondere Paletten und Palettenrahmen, werden ausschließlich nach dieser Vereinbarung abgewickelt.
§ 5b Streckengeschäft und Übergang der verpackungsrechtlichen Pflichten
(1) Diese Regelung gilt, soweit der Verkäufer Ware auf Veranlassung des gewerblichen Käufers unmittelbar an dessen Abnehmer oder an einen sonstigen vom gewerblichen Käufer benannten Empfänger versendet (Streckenlieferung). Vertragspartner des Verkäufers bleibt allein der gewerbliche Käufer. Zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer oder Empfänger kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Verpackungen im Sinne dieser Regelung sind alle vom Verkäufer für die Streckenlieferung verwendeten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen einschließlich Paletten, Ladungsträger sowie Füll-, Polster- und Sicherungsmaterial. Verpackungsrecht im Sinne dieser Regelung sind die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und das zu ihrer Durchführung erlassene deutsche Verpackungsrecht in der jeweils geltenden Fassung. Bestehen für Mehrwegverpackungen gesonderte Rückgabe- oder Pfandvereinbarungen, gehen diese vor.
(2) Mit der Ablieferung übernimmt der gewerbliche Käufer die Verpackungen und tritt ab diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Verkäufer in sämtliche Pflichten ein, die das Verpackungsrecht für die Zeit nach der Abgabe von Verpackungen vorsieht, insbesondere die Pflichten zur Rücknahme, zur getrennten Sammlung, zur Information der Endabnehmer über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck, zur Wiederverwendung oder Verwertung sowie zur Dokumentation der zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen. Ablieferung ist die Übergabe der Ware an den gewerblichen Käufer, an dessen Abnehmer oder an den sonstigen vom gewerblichen Käufer benannten Empfänger. Der Übergang gilt unabhängig davon, ob der gewerbliche Käufer die Verpackungen unverändert an seine Abnehmer weitergibt, sie austauscht, ergänzt, umpackt oder selbst als Abfall entsorgt. Für Verpackungen, die der gewerbliche Käufer selbst hinzufügt, ist er alleiniger Hersteller. Pflichten, die das Verpackungsrecht dem Verkäufer als Hersteller persönlich zuweist und deren Übertragung es nicht zulässt, insbesondere die Registrierung im Herstellerregister, die Abgabe von Datenmeldungen, eine etwaige Systembeteiligung, die Zulassung als Hersteller oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung sowie die Anforderungen an Gestaltung und Kennzeichnung der Verpackungen, bleiben beim Verkäufer. Der gewerbliche Käufer stellt dem Verkäufer die hierfür erforderlichen Angaben auf Anforderung zur Verfügung.
(3) Der gewerbliche Käufer nimmt gebrauchte, restentleerte Verpackungen aus Streckenlieferungen von seinen Abnehmern zurück und informiert diese in geeigneter Weise über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck. Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Gegenüber Abnehmern, die nicht Verbraucher sind, kann der gewerbliche Käufer den Ort der Rückgabe und die Kostentragung abweichend vereinbaren. Gegenüber Verbrauchern nimmt er die Verpackungen unentgeltlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurück und kann dies auch durch Abholung oder durch eine für den Verbraucher kostenfreie Rücksendemöglichkeit erfüllen. Abweichende Vereinbarungen mit Verbrauchern trifft er nicht. Ob ein Abnehmer Verbraucher ist, prüft der gewerbliche Käufer in eigener Verantwortung. Einer Mitteilung an den Verkäufer bedarf es nicht. Der gewerbliche Käufer kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten zuverlässiger Dritter bedienen.
(4) Soweit den Verkäufer selbst Pflichten zur Rücknahme, Information, Verwertung oder Dokumentation gegenüber Abnehmern oder Empfängern treffen, beauftragt der Verkäufer den gewerbliche Käufer mit deren Erfüllung. Der gewerbliche Käufer nimmt die Beauftragung an, verfügt über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und erhält sie für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufrecht. Er weist dem Verkäufer die Erfüllung auf Verlangen in Textform nach.
(5) Der gewerbliche Käufer führt die Verpackungen, die er selbst oder von seinen Abnehmern zurücknimmt, auf eigene Kosten einer Wiederverwendung oder einer den verpackungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Verwertung zu. Eine Rückgabe an den Verkäufer erfolgt nicht. Im Verhältnis zwischen Verkäufer und gewerbliche Käufer ist Ort der Rückgabe die Betriebsstätte des gewerblichen Käufers, und die Kosten der Sammlung, des Transports und der Verwertung trägt der gewerbliche Käufer. Dies ist eine zwischen Hersteller und nachfolgendem Vertreiber zulässige Vereinbarung über den Ort der Rückgabe und die Kostentragung.
(6) Wendet sich ein Abnehmer oder Empfänger wegen der Rücknahme unmittelbar an den Verkäufer, verweist der Verkäufer ihn an den gewerblichen Käufer und unterrichtet den gewerblichen Käufer unverzüglich. Der gewerbliche Käufer übernimmt die Rücknahme unverzüglich. Soweit der Verkäufer nach zwingendem Recht gleichwohl selbst zurücknehmen muss, trägt der gewerbliche Käufer im Verhältnis zum Verkäufer sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Transport, Verwertung und den Verwaltungsaufwand des Verkäufers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abnehmer Verbraucher ist.
(7) Die Information der Abnehmer obliegt im Verhältnis der Parteien allein dem gewerblichen Käufer. Er erteilt sie in seinen eigenen Geschäftsunterlagen. Der Verkäufer kann den Streckenlieferungen einen vom gewerblichen Käufer gestellten, für alle Empfänger einheitlichen Hinweis beifügen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
(8) Der gewerbliche Käufer führt die verpackungsrechtliche Dokumentation über die von ihm zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen aus Streckenlieferungen in eigener Verantwortung, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse, und bewahrt sie für die gesetzlich vorgesehene Dauer, mindestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf. Benötigt der Verkäufer Angaben hieraus für seine eigene Nachweisführung, für die bei ihm verbleibenden Pflichten nach Absatz 2 oder zur Erfüllung eines behördlichen Verlangens, übermittelt sie der gewerbliche Käufer auf Anforderung innerhalb von zehn Werktagen in Textform. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Fortbestand der Geschäftsbeziehung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist fort. Stellt der gewerbliche Käufer seinen Geschäftsbetrieb ein oder kann er die Aufbewahrung aus anderen Gründen nicht mehr sicherstellen, übermittelt er dem Verkäufer zuvor ohne gesonderte Anforderung die Dokumentation für die noch nicht abgelaufenen Aufbewahrungszeiträume . Der gewerbliche Käufer unterrichtet den Verkäufer unverzüglich in Textform, wenn ein Abnehmer oder Empfänger die Rückgabe an den gewerblichen Käufer ablehnt und die Rücknahme durch den Verkäufer verlangt oder wenn eine Behörde die Rücknahme, Verwertung oder Dokumentation von Verpackungen aus Streckenlieferungen beanstandet
(9) Verletzt der gewerbliche Käufer seine Pflichten aus dieser Regelung schuldhaft, stellt er den Verkäufer auf Anforderung von allen hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter, insbesondere seiner Abnehmer, sowie von den dadurch veranlassten notwendigen Aufwendungen frei. Die Freistellung erfasst keine gegen den Verkäufer festgesetzten Geldbußen.
(10) Soweit das Verpackungsrecht eine Übertragung von Pflichten auf den gewerblichen Käufer oder eine abweichende Vereinbarung nicht zulässt, gilt diese Regelung als Beauftragung des gewerblichen Käufers mit der Erfüllung dieser Pflichten und als Vereinbarung über die Kostentragung im Verhältnis zwischen Verkäufer und gewerblichen Käufer. Die übrigen Bestimmungen dieser Regelung bleiben unberührt.
§ 6 Sonderanfertigungen
(1) Soweit der Verkäufer auf Grundlage von Werkstattskizzen, Mustern, Maßangaben, technischen Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers Verschleißteile, Ersatzteile oder Bauteile als kundenspezifische Sonderanfertigungen herstellt oder herstellen lässt, gelten ergänzend die Regelungen dieses § 6.
(2) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der von ihm zur Verfügung gestellten Skizzen, Maße, Muster und sonstigen Spezifikationen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf ihre technische oder funktionale Eignung zu überprüfen. Eine Beratung des Verkäufers stellt keine Übernahme einer Prüfungspflicht dar.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass durch die Herstellung und Lieferung der Sonderanfertigung gemäß seinen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken oder Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, auf erstes Anfordern frei.
(4) Nach Erteilung des Produktionsauftrags ist eine Stornierung oder Rückgabe von Sonderanfertigungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bestellte Menge vollständig abzunehmen und zu bezahlen.
(5) Bei Sonderanfertigungen sind produktionsbedingte Mehrmengen oder Mindermengen von bis zu 10 % der bestellten Stückzahl zulässig und werden entsprechend abgerechnet.
(6) Soweit für die Herstellung der Sonderanfertigung Werkzeuge, Formen oder sonstige Produktionsmittel angefertigt werden, verbleiben diese im Eigentum des Verkäufers, soweit der Auftraggeber die Kosten nicht oder nur anteilig getragen hat. Hat der Auftraggeber die Kosten der Werkzeuge, Formen oder sonstigen Produktionsmittel vollständig getragen, geht das Eigentum an diesen Gegenständen mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Der Verkäufer ist berechtigt, die Werkzeuge, Formen und sonstigen Produktionsmittel für die laufende Produktion in seinem Besitz zu behalten. Der Verkäufer ist nicht zur Aufbewahrung der Werkzeuge über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach der letzten Lieferung verpflichtet.
(7) Der Verkäufer ist berechtigt, vor Produktionsbeginn eine angemessene Anzahlung sowie nach Fertigstellung eines Erstmusters dessen Freigabe durch den Auftraggeber zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Musterbereitstellung oder erhebt er innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt das Muster als freigegeben. Der Verkäufer hat den Auftraggeber bei Übermittlung der Musteranzeige ausdrücklich auf diese Freigabefiktion und ihre Voraussetzungen hinzuweisen.
§ 7 Rücksendung von Waren
(1) Beabsichtigt der Auftraggeber, gelieferte Ware zurückzugeben, so ist dies unter Verwendung des vom Verkäufer zur Verfügung gestellten und unter www.industriehof.com abrufbaren Retourenformulars anzuzeigen. Insbesondere sind die Gründe der Rücksendung zu benennen.
(2) Die Rücksendung erfolgt durch einen vom Auftraggeber beauftragten Spediteur. Erfolgt die Rücksendung aufgrund eines Mangels oder eines sonstigen Grundes, den der Verkäufer zu vertreten hat, im Folgenden „berechtigte Rücksendung“, trägt der Verkäufer die Kosten der günstigsten Versandart.
(3) Liegt der Grund der Rücksendung in der Person des Auftraggebers, so hat dieser die Kosten zu tragen. In diesem Fall nimmt der Auftraggeber die Rücksendung der Ware auf eigene Rechnung und eigenen Auftrag vor. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Rücksendungen haben spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der gelieferten Ware zu erfolgen. Eine Rückgabe lediglich falsch bestellter bzw. vertragsgemäß gelieferter Ware ist nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner die Rücksendung bereits gebrauchter oder beschädigter Ware, sofern der Verkäufer die Rücksendung nicht zu vertreten hat. Sonderanfertigungen im Sinne des § 6 sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen.
(5) Akzeptiert der Verkäufer in den Fällen des Absatzes 3 ausnahmsweise die Rücknahme falsch bestellter oder vertragsgemäß gelieferter Ware, ist er berechtigt, eine Pauschale für Bearbeitung und Wiedereinlagerung in Höhe von 15 % des Warenwertes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Aufwands durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
§ 8 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen auf Grundlage dieser AGB beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Ansprüchen aus einer Garantie sowie wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten nach Maßgabe der gesetzlichen kaufmännischen Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge in Textform hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes zugegangen ist. Im Übrigen gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, oder nach jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht.
(3) Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, also der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Im Übrigen kann der Auftraggeber ausschließlich nach Maßgabe des § 10 dieser AGB Schadensersatz verlangen.
(5) Verschleißcharakter der Liefergegenstände: Der Verkäufer liefert ganz überwiegend Verschleißteile, Ersatzteile und Bauteile für Landtechnik, Kommunaltechnik und Weintechnik. Der Auftraggeber erkennt an, dass eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch bedingte Abnutzung dieser Teile produkttypisch und keinen Sachmangel darstellt. Gewährleistungsansprüche bestehen daher nur für solche Mängel, die nicht auf üblichem oder einsatzbedingtem Verschleiß beruhen.
(6) Bei Mängeln an Komponenten anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Macht der Verkäufer die Ansprüche für Rechnung des Auftraggebers geltend, hat er den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über den Verfahrensgang zu unterrichten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos geblieben oder aussichtslos ist, etwa wegen Insolvenz oder anhaltender Leistungsverweigerung. Während der Dauer eines etwaigen Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Die Gewährleistung entfällt ferner bei unsachgemäßer Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Wartung oder Lagerung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei übermäßiger Beanspruchung sowie bei Einsatz unter Bedingungen, die nicht dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Macht der Verkäufer die Ansprüche für Rechnung des Auftraggebers geltend, hat er den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über den Verfahrensgang zu unterrichten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9, wenn die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos geblieben oder aussichtslos ist, etwa wegen Insolvenz oder anhaltender Leistungsverweigerung.
(4) Die Verpflichtungen des Verkäufers nach diesem § 9 bestehen nicht, soweit der Liefergegenstand nach Vorgaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen des Auftraggebers gefertigt wurde und der Verkäufer nicht wusste oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen musste, dass durch die Sonderanfertigung Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall gilt die Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers gemäß § 6 Abs. 3.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen unter Anwendung dieser AGB, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung eines von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie zur Erfüllung von Beratungspflichten, Schutzpflichten und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Personenschäden und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Beträge entsprechen der jeweils gültigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist.
(7) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt. Insbesondere haftet der Verkäufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, der Höhe nach unbegrenzt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Gesicherte Forderungen sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar ganz oder anteilig das Eigentum bzw. das Miteigentum als Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber, bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 12 Exportkontrolle, No Russia and Belarus Re-export Klausel
(1) Der Auftraggeber darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der EU-Verordnung Nr. 833/2014 und von Artikel 8g der EU-Verordnung Nr. 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
(2) Der Auftraggeber wird sein Bestes tun, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der Auftraggeber muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Handlungen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.
(4) Jede Verletzung von Absatz 1, 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieses Vertrags und (ii) eine bei schuldhafter Verletzung verwirkte Vertragsstrafe von 10 % des jeweiligen Auftragswertes oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Verkäufers anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber informiert den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln könnten. Der Auftraggeber stellt dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, bei Weitergabe von Waren und Gütern des Verkäufers an Dritte einschließlich der Technologie und der dazugehörigen Dokumentation die jeweils geltenden nationalen, europäischen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers, abrufbar unter www.industriehof.com.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben Daten aus dem Vertragsverhältnis zu speichern und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln. Soweit eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt, stellt der Verkäufer sicher, dass die nach geltendem Datenschutzrecht erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist Hannover. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.